Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.

Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Zustzliche Vorschriften:
1.  Die Verpackungen mssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Verlust von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel aus dem Inhalt verhindert wird.

2.  Die Verpackungen mssen so ausgelegt und verschlossen sein, dass eine Explosion wegen berdrucks oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa  (3 bar) vermieden wird.

3.  Der Typ der Verpackung und die hchstzulssige Menge je Versandstck sind durch die Vorschriften in 2.1.3.4 begrenzt.


Sondervorschriften fr die Verpackung PP26 und PP80:

PP26: Fr die UN-Nummern 0004, 0076, 0077, 0078, 0132, 0154, 0216, 0219, 0234, 0235, 0236, 0386, 0394, 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317, 3344 und 3376 mssen die Verpackungen bleifrei sein.

PP80: Fr die UN-Nummern 2907 und 3344 mssen die Verpackungen den Prfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prfkriterien der Verpackungsgruppe I entsprechen, drfen nicht verwendet werden.